Im November 2021 ist mir vom Gesundheitsamt die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilt worden.
Nun ist es mir gestattet, auch ohne ärztliche Verordnung medizinisch an Ihren Füßen tätig zu werden, eine Diagnose zu stellen und die möglichen Therapieformen zu bestimmen. So können Sie in bestimmten Fällen den Weg zum Arzt für ein Privatrezept vermeiden.
Eine direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ist dadurch nicht möglich. Es besteht aber die Möglickeit falls Sie eine Zusatz- / Privatversicherung haben, diese Behandlungen eventuell über Ihre Versicherung abzurechnen. Es gelten die Preise der zur Zeit gültigen GebüH. Bitte Informieren Sie sich selbst bei Ihrer Versicherung.
Als Privatpatient stellt sich das unter Umständen anders dar. Erfragen Sie daher bei Ihrer privaten Krankenversicherung, ob und in welchem Umfang die Leistungen eines Heilpraktikers übernommen werden.
Sollte ich Sie als Heilpraktikerin behandeln, ergibt sich die Abrechnung aus der Heilpraktiker GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker). Reichen Sie dann die Rechnung Ihrer Versicherung ein. Es hängt natürlich von den Vertragsinhalten ab, ob Sie die Gesamtsumme oder nur einen Anteil erstattet bekommen.
Die Behandlungskosten müssen nach jeder Behandlung in bar oder EC bezahlt werden.